ADAC

Schneekettenpflicht nicht einheitlich

In Europa gibt es keine einheitliche Schneekettenpflicht. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ordnet jedes Land mit unterschiedlichen Beschilderungen die Benutzung an. Auch die Höhe der Bußgelder bei Zuwiderhandlung variiert. Wer also eine Reise plant, sollte sich vor der Abfahrt über die Bestimmungen im Urlaubsland informieren, rät der ADAC. Generell gilt, dass Schneeketten nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden dürfen.

In Österreich müssen grundsätzlich dort Ketten aufgezogen werden, wo dies auf einem runden Schild mit blauen Grund und Schneeketten-Symbol angezeigt ist. Sie müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden. Bei Allradfahrzeugen sollte die Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Beschilderung müssen Autofahrer - je nach Schweregrad - mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro rechnen.

Ist in der Schweiz eine Strecke mit dem Verkehrszeichen ,,Schneeketten obligatorisch" ausgeschildert, dürfen Autofahrer diese auch nur mit Ketten befahren. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten wie zum Beispiel durch ein Zusatzschild ,,4x4 ausgenommen". Verstöße werden mit einem Bußgeld von 100 Franken (rund 73 Euro) geahndet.

In Italien kann eine Schneekettenpflicht mittels gesonderter Beschilderung im Bedarfsfall angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50 km/h. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von mindestens 84 Euro.

Auch in Frankreich kann die Benutzung von Schneeketten kurzfristig durch entsprechende Schilder angeordnet werden. Die damit zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ebenfalls 50 km/h. Ketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden. Zuwiderhandlungen führen zu einem Bußgeld von 135 Euro, zudem wird die Weiterfahrt untersagt. (ampnet/nic)

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