Recht

Radfahrverbot für Alkoholsünder

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  • 19. Dezember 2014, 09:35 Uhr
  • Thomas Schneider (vm)


Fahren Radler alkoholisiert im Straßenverkehr, können sie nicht nur ihren Führerschein, sondern auch das Recht zum Fahrradfahren verlieren. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Az. 3 L 941/14. NW) hervor. Der Fall: Ein Mann war auf der Straße mit seinem Rad unvermittelt nach links gezogen und mit einem anderen Radfahrer zusammengestoßen. Bei der darauf folgenden Blutprobe stellte die Polizei einen Alkoholwert von 2,02 Promille fest.

Daraufhin forderte die Stadt Ludwigshafen den Mann auf, ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPG) über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Als er dies nicht fristgerecht tat, wurde ihm laut dem Deutschen Anwaltsvereins (DAV) die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig untersagt, weiter Rad zu fahren. Dagegen erhob er Widerspruch, doch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Radfahrverbot rechtmäßig.

Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand sei mit jedem Fahrzeug gefährlich. Die gemessenen 2,02 Promille legten außerdem den Verdacht nahe, dass der Mann wegen Alkoholmissbrauch nicht geeignet sei, am Straßenverkehr teilzunehmen. Das aber tun auch Fußgänger. Es stellt sich also die Frage, wann die Richter Alkoholsündern auch das verbieten.

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