Fahrschule

BGH erlaubt Fahrlehrern Telefonieren während Fahrstunden

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  • 27. Februar 2015, 13:10 Uhr
  • Thomas Schneider (vm)


Kurioses Urteil des Bundesgerichtshofes: Obwohl Fahrlehrer bei Ausbildungsfahrten die Fahrkünste ihres Schützlings im Auge behalten müssen, dürfen sie als Beifahrer während der Fahrt auch ohne Freisprechanlage telefonieren. Dies nämlich ist laut den Richtern nur dem Fahrzeugführer untersagt (BGH: Az. 4 StR 92/14). Dass der Fahrlehrer durch das Telefonieren vom Verkehr abgelenkt wird und so in brenzligen Situationen unter Umständen nicht rechtzeitig reagieren kann, ändert daran offensichtlich nichts.

Im verhandelten Fall erwischte die Polizei einen Fahrlehrer während einer Fahrstunde mit dem Handy am Ohr. Die Beamten verhängten die typische Geldstrafe von 40 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, dass nicht er selbst, sondern die Fahrschülerin am Steuer saß. Und diese hätte bereits genug Fahrpraxis gehabt, sodass er davon ausgehen konnte, nicht plötzlich eingreifen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Fahrlehrer recht. Laut Definition des Gerichtes ist Fahrzeugführer, wer ein Auto in Bewegung setzt oder lenkt. Allein die Möglichkeit, dass er in die Lenk- oder Bremsvorgänge hätte eingreifen können, mache ihn nicht zum Fahrzeugführer. "Die Aufgaben eines Fahrlehrers umfassen in der Regel aber hauptsächlich mündliche Anweisungen", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Auch wenn der Lehrer tatsächlich einmal eingreifen müsse, brauche er hierfür nicht unbedingt beide Hände.

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