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Die vorgeschriebene Fahrrad-Ausstattung

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  • 28. April 2015, 17:43 Uhr
  • Thomas Schneider (vm)


Bei der Fahrrad-Ausstattung können die Nutzer bei vielen Komponenten aus mehreren Alternativen wählen. Für einige sicherheitsrelevante Teile gelten jedoch feste Regeln.

Die Wahlfreiheit beim Licht für das Fahrrad ist in Deutschland noch recht neu. Erst seit dem 1. August 2013 dürfen Radler nach einer Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) leichtgängige Akku- oder Batterie-Lampen nutzen, die bis dahin tabu waren. Es herrschte bis dahin Dynamo-Pflicht. Batterie-Lampen brauchen mindestens zehn Lux Beleuchtungsstärke und eine Kontroll-Leuchte für den Batteriezustand. Elektro-Fahrräder können den Strom für das Licht auch aus ihrem Akku speisen. Doch ob Akku- oder Dynamo-Leuchte: Der Strahler muss mit dem Rahmen des Fahrrades fest verbunden sein; eine Stirnleuchte reicht also nicht aus.

Laut StVZO müssen Fahrräder darüber hinaus an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf sich nicht weniger als 25 Zentimeter über der Fahrbahn befinden. Vorgeschrieben sind auch mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 60 Zentimeter über der Fahrbahn befinden darf, und ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler. Die Schlussleuchte und der Rückstrahler dürfen auch in einem Gerät kombiniert sein.

Die Pedale des Bikes müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Damit das Rad von der Seite gut erkennbar ist, sind außerdem gelbe Rückstrahlern an den Speichen beider Felgen Pflicht. Alternativ sind auch retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen erlaubt.

Die Bremsen eines Fahrrades sind dagegen wenig reguliert. Einzige Bedingung: Es müssen zwei unabhängig voneinander zu betätigende Bremsen in funktionsfähigem Zustand sein. Bei der Art der Bremse hat der Fahrer die freie Wahl: Rücktrittbremse, Felgenbremse, Cantilever-, V-, Scheibenbremse oder Seitenzugbremse- und das in jeder Kombination ist erlaubt. Selbst mit historischen Stempelbremsen darf man fahren.

Die Klingel am Fahrrad muss hell klingend - also laut sein. Nur so ist es möglich, Fußgänger und andere Radfahrer auf gemeinsam genutzten (Rad-)Wegen vorzuwarnen. Hupen an Fahrrädern sind laut dem ARAG-Experten dagegen verboten. Erlaubt sind jedoch "chinesische Fahrradglocken. Das sind große, schwere Klingeln, die beim Betätigen den Glockenkörper um sich selbst drehen und dadurch einen lauteren und längeren Klingelton erzeugen als gewöhnliche Klingeln.

Im weiteren Sinne zählen auch Helme zum Schutz vor Kopfverletzungen zur Fahrrad-Ausstattung. Trotz deren hoher Bedeutung für die Sicherheit sind sie aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Kommt es ohne Helm zum Unfall, trifft den Fahrradfahrer auch keine Mitschuld. Das habe der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Dennoch sollten Radler aus eigenem Interesse und zum Schutz vor schweren Verletzungen nicht auf den Fahrradhelm verzichten.

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