Flug

Airlines müssen auf Entschädigungs-Ansprüche hinweisen

  • In RREISEMOBIL
  • 6. November 2015, 12:18 Uhr
  • Thomas Schneider

Wenn ein Flug erst verspätet startet oder gar ganz ausfällt ist das für Reisende ein echtes Ärgernis. Umso mehr, wenn die verantwortliche Airline die Kunden im Unklaren darüber lässt, dass ihnen in diesem Fall eine Entschädigung bzw. eine Übernachtung im Hotel zusteht. Eben das tat die Fluggesellschaft Germania und erhielt dafür einen Rüffel des Landgerichts Berlin.

Wenn ein Flug erst verspätet startet oder gar ganz ausfällt ist das für Reisende ein echtes Ärgernis. Umso mehr, wenn die verantwortliche Airline die Kunden im Unklaren darüber lässt, dass ihnen in diesem Fall eine Entschädigung bzw. eine Übernachtung im Hotel zusteht. Eben das tat die Fluggesellschaft Germania und erhielt dafür einen Rüffel des Landgerichts Berlin (Az. 52 O 102/15, noch nicht rechtskräftig).

Der Fall: Germania hatte auf ihrer Internetseite ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungs-Leistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) allerdings missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben.

Demnach fehlte dort der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 Euro bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten konnten, habe die Airline nur "lückenhaft informiert". Unerwähnt blieb außerdem, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen ihrer Reise verlangen können. Und auch eine Hotel-Unterbringung bei der Annullierung eines Fluges bezeichnete das Info-Blatt als Notlösung. Tatsächlich aber sind die Fluggesellschaften immer dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.

Die Klage der Verbraucherschützer hatte Erfolg. "Das Landgericht hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft ihre Kunden eindeutig und vollständig über ihre Rechte informieren muss. Sie darf wichtige Kundenansprüche nicht einfach weglassen", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

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