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Ratgeber: Pflichtaufgabe Winterdienst

  • In RATGEBER
  • 1. Dezember 2015, 15:25 Uhr
  • Thomas Schneider

Für Millionen Deutsche ist auch in diesem Winter wieder Schnee schippen angesagt. Denn Gehwege an privaten Grundstücken müssen vom Hauseigentümer geräumt werden. Auch viele Mieter müssen den Winterdienst erledigen, denn die meisten Vermieter delegieren diese Pflichtaufgabe an sie, statt eine Firma zu beauftragen. Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um nicht über geltende Vorschriften zu stolpern.

Für Millionen Deutsche ist auch in diesem Winter wieder Schnee schippen angesagt. Denn Gehwege an privaten Grundstücken müssen vom Hauseigentümer geräumt werden. Auch viele Mieter müssen den Winterdienst erledigen, denn die meisten Vermieter delegieren diese Pflichtaufgabe an sie, statt eine Firma zu beauftragen. Ob das der Fall ist, können Mieter in ihrem Mietvertrag oder der Hausordnung nachlesen. Müssen sie Schnee räumen, sind laut dem Portal onlinefacts.de jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, um nicht über geltende Vorschriften zu stolpern.

Wetter-Profis wissen: Der Winter ist unberechenbar. "Es gibt keine seriöse Vorhersage für den Winter. Sie machen auch nicht eine Umfrage zum Ausgang der Bundestagswahlen in 40 Jahren", frotzelt etwa der ehemalige ARD-Wettermann Jörg Kachelmann. Und daher muss man jederzeit gerüstet sein, also Räumwerkzeuge parat haben. Und dafür ist eine gute Vorbereitung das A und O.

Zunächst stellt sich die Frage, in welchen Zeiträumen die Wege schneefrei sein müssen. Die meisten Gemeindesatzungen und Gerichtsurteile verpflichten zum Winterdienst zu "den verkehrsüblichen Zeiten", also üblicherweise werktags von sieben Uhr bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ab neun Uhr. Nachbarn von Geschäften, Restaurants und anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die länger geöffnet haben, müssen meist bis mindestens 22 Uhr Schnee räumen. Doch was passiert im Krankheitsfall, wenn der Anwohner im Urlaub oder zur Arbeit ist?

TV-Anwalt Ingo Lenßen gibt darauf eine eindeutige Antwort: "Auch im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit sind Sie als Mieter verpflichtet, den Schnee- und Räumdienst zu übernehmen. Sind Sie dazu nicht in der Lage, so haben Sie unbedingt dafür zu sorgen, dass Ersatz beschafft wird. Das heißt, dass irgendjemand anderes für Sie diese Aufgabe übernimmt. Denn sollten Sie keinen Ersatzmann für sich gefunden haben, so haften Sie, wenn jemand vor Ihrem Haus ausrutscht und sich dabei verletzt."

Und welches Streugut darf verwendet werden und wer trägt die Kosten? Streusalz und auch ein Salz-Aschegemisch sind laut onlinefacts.de aus Gründen des Umweltschutzes in den meisten Gemeinden verboten. Denn Salz schadet Pflanzen und Tieren, belastet das Grundwasser und greift zudem Schuhe, Kleidung und Beton an. Wer dennoch mit Salz streut, muss mancherorts sogar mit einer Geldbuße rechnen. Verwendet werden müssen stattdessen "geeignete Streumittel" wie Splitt, Kies, Granulat oder Sand. Ist im Vertrag die Bezahlung des Streuguts nicht geregelt, so muss der Vermieter die Kosten für Streugut und Geräte wie Schaufeln übernehmen.

Ein Verbotsschild bzw. Hinweise wie "Betreten auf eigene Gefahr" oder "Dieser Weg wird nicht geräumt und gestreut" befreien den Verkehrssicherungspflichtigen nicht, wie häufig angenommen, von seiner Winterdienstpflicht (OLG Karlsruhe Az.: 7 U 94/03). Es ist dennoch sinnvoll, ein solches Schild aufzustellen. Denn möglicherweise trifft den Verunglückten dann eine Mitschuld, wenn er in Kenntnis der Gefahr unvorsichtig über den Weg gegangen ist. Einige Gerichte haben entschieden, dass der Hinweis Passanten zu mehr Aufmerksamkeit verpflichtet.

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt und nachweislich verantwortlich für Verletzungen einer Person ist, haftet für den Schaden und muss nicht nur Schmerzensgeld zahlen, sondern auch für alle Kosten aufkommen - zum Beispiel für Arztbesuche, den Aufenthalt im Krankenhaus und Medikamente. Es ist daher ratsam, eine Privathaftpflicht und als Hauseigentümer eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

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