Ratgeber

5x Dinge, die man rund ums Auto falsch machen kann - Ach, das ist verboten?

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  • 29. Juli 2016, 15:33 Uhr
  • Hanne Schweitzer/SP-X

Viele machen es, ohne je darüber nachgedacht zu haben, dass es falsch ist. Ab heute wissen sie es besser.

Als Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger muss man sich an viele Regeln halten - einige sind naheliegend, andere nicht. Rund um Auto und Straßenverkehr gibt es aber auch Dinge, die verboten sind, von denen viele noch nie etwas gehört haben. Diese fünf zum Beispiel.
 
Garage mit Gerümpel füllen: Garagen werden laut Baugenehmigung zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs errichtet, so dass der öffentliche Straßenraum entlastet wird. Damit dieser Parkraum dem ruhenden Verkehr tatsächlich zu Verfügung steht, dürfen notwendige Garagen nicht zweckentfremdet werden, so hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden (3 K 48/12.DA). Möbel, Kartons und theoretisch auch Fahrräder dürfen die Garage also nicht bis oben hin zumüllen, pardon, -stellen.
 
Auto mit offenem Fenster abstellen: Wer sein Autofenster offenlässt, hat höchstens ein Diebstahl-Problem? Nicht ganz, auch Schwierigkeiten mit der Obrigkeit sind nicht ausgeschlossen: Der Auto Club Europa (ACE) warnt, dass dies ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15  Euro nach sich ziehen kann. Grund ist, dass Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden müssen, so besagt es Paragraf 14, Absatz 2 der StVO. Dazu gehört das Verschließen von Türen und Schiebedach ebenso wie das Schließen der Fenster.

Wildpinkeln an der Autobahn: Man ahnt es schon - auch wenn die öffentlichen Toiletten des Rastplatzes noch so verdreckt sind, mit einer Packung Taschentücher ins Gebüsch ist keine legale Option. Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit, hier kann ein Bußgeld fällig werden, warnt die Arag-Versicherung. Meist kostet das bis zu 35 Euro, je nach Kommune werden aber auch viertstellige Bußen angedroht.

Einen Parkplatz freihalten: Wer zuerst mit seinem Auto eine Parklücke erreicht, darf dort parken - die Betonung liegt auf ,,mit". Ein Reservieren durch Fußgänger ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, betont die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins. Sie kann mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden. Früher seien Blockierer gelegentlich wegen Nötigung verurteilt worden. Nach geltender Rechtsprechung darf ein Autofahrer selbst dann in die Lücke einfahren, wenn sich darin ein Fußgänger befindet. Dabei muss er natürlich vorsichtig sein und darf den ,,Blockierer" nicht gefährden.

Als Fußgänger bei Rot über die Ampel: Okay, dass es nicht erlaubt ist, dürfte wohl den meisten klar sein. Trotzdem halten sich gerade in großen Städten viele Fußgänger nicht an das Rotlicht. Der Bußgeldkatalog sieht dafür aber sogar ein Bußgeld vor: fünf Euro werden fällig, wenn man erwischt wird. Entlarvt die Behörde einen notorischer bei-Rot-Geher, kann sie aber auch - wie bei notorischen Falschparkern - strengere Maßnahmen ergreifen.

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