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Recht: Autoverkauf bei Ebay - Schummeln lohnt sich nicht

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  • 26. August 2016, 14:56 Uhr
  • Holger Holzer/SP-X

Wer bei der Online-Versteigerung seines Autos trickst, hofft auf dicke Gewinne. Er kann aber auch alles verlieren.

Eigengebote bei Internet-Auktionen zählen nicht. Das musste nun der trickreiche Verkäufer eines Autos zu Kenntnis nehmen, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu hohem Schadensersatz verurteilt wurde.

Der Beklagte hatte 2013 bei Ebay einen VW Golf VI zur Versteigerung eingestellt. Als Mindestgebot verlangte er 1 Euro. Bereits als die Gebote bei 1,50 Euro standen, trieb der Verkäufer den Preis über Eigengebote hoch für die er ein zweites Benutzerkonto verwendete. Dieses Vorgehen, auch ,,Shill Bidding" (Lockvogel-Bieten) genannt, ist laut den Geschäftsbedingungen des Online-Marktplatzes unzulässig. Bei Auktionsschluss lag das Höchstgebot bei 17.000 Euro, abgegeben vom Beklagten selbst.

Der unterlegene Bieter - einziger ,,echter" Teilnehmer der Auktion - klagte daraufhin wegen Verstoßes gegen die Verbot von Eigengeboten. Er war der Auffassung, das Fahrzeug für 1,50 Euro ersteigert zu haben, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe ,,gewonnen" hätte. Weil das Fahrzeug in der Zwischenzeit anderweitig verkauft wurde, verlangte er einen Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro, was dem angenommenen Marktwert des Autos entsprach.

Die Richter am BGH gaben ihm Recht. Der Kaufinteressent habe zwar bis 17.000 Euro mitgeboten, dennoch gelte nur sein niedrigstes, unbeeinflusstes Gebot - eben die 1,50 Euro. Anders als in der Vorinstanz sieht der BGH auch keine Sittenwidrigkeit in dem extrem geringen Betrag. Niedrige Startpreise machen nach Ansicht des Gerichts gerade den Reiz von Auktionen aus und dienen auch dazu, potenzielle Käufer anzulocken. Dass der Kläger das Fahrzeug für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 Euro hat beanspruchen können, beruhe allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. (Az.: VIII ZR 100/15)

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