Urteil: Fahrradverbot nach Alkohol am Steuer rechtmäßig

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  • 23. Februar 2017, 17:55 Uhr
  • ampnet

Wer bereits durch Fahren unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wurde und das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht einreicht, dem kann auch untersagt werden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern in einem Beschluss festgestellt (Az. 11 ZB 880/16).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein Mann gleich zweimal mit zu viel Alkohol im Blut sowohl am Steuer als auch hinter dem Lenker erwischt. Einmal erwischte ihn die Polizei mit 1,85 Promille auf dem Fahrrad. Ein anderes Mal verursachte er mit 1,15 Promille mit dem Auto einen Unfall, bei dem es auch Verletzte gab. Die zuständige Behörde forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), um über mögliche Strafen zu entscheiden. Dieses legte der Mann aber nicht vor. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis und verbot ihm Fahrzeuge aller Art zu benutzen. In Klammern fügte sie eine Auflistung der verbotenen Fahrzeuge an, darunter auch das Fahrrad. Dagegen ging der Mann an.

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Allein schon dadurch, dass der Mann sich weigerte, ein Gutachten vorzulegen, sei er für den Straßenverkehr nicht geeignet. Eine Fahrradfahrt mit 1,85 Promille und eine spätere alkoholbedingte Unfallverwicklung können dazu führen, keinerlei Fahrzeuge mehr fahren zu dürfen. Auch solche nicht, für die kein Führerschein nötig ist wie zum Beispiel Fahrräder, so das Gericht. (ampnet/jri)

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