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Ratgeber: Waschstraßen - So vermeiden Sie Schäden

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  • 24. April 2017, 11:41 Uhr
  • Max Friedhoff/SP-X

Besonders in den Sommermonaten sind Waschstraßen an schönen Tagen eine bequeme Sache. Allerdings besteht immer die Gefahr, dass es in der Anlage zu Kratzern oder anderen Schäden kommt. Wir sagen, wie man so etwas vermeidet bzw. im Schadensfall vorgehen sollte.

An einem schönen Sommer-Tag bilden sich vor Waschstraßen häufig lange Schlangen, denn waschen lassen ist eine bequeme Sache. In den allermeisten Fällen spuckt die Anlage dann ja auch wieder ein sauberes und unversehrtes Fahrzeug aus. Doch was, wenn auf dem geliebten Sommercabrio plötzlich ein großer Kratzer zu sehen ist oder am Alltags-SUV gar ein ganzer Außenspiegel fehlt?  
 
Generell sollte das Fahrzeug auf den Waschgang vorbereitet werden. Das schließt eine Überprüfung ein, ob eventuell bereits ein Kratzer im Lack ist. Außerdem müssen alle Fenster und Türen vollständig geschlossen sein, um Wasserschäden zu vermeiden. Auch die Tankklappe ist potentiell gefährdet: Nicht vollständig verschlossen kann sie vom Waschstraßen-Gebläse möglicherweise abgerissen werden. Die elektrische Parkbremse muss auf jeden Fall deaktiviert sein, um Schäden in Waschanlagen mit Förderband zu vermeiden. Bleibt die Zündung eingeschaltet, muss der Regensensor (falls vorhanden) ausgeschaltet werden, damit die Scheibenwischer sich nicht selbstständig und dabei Bekanntschaft mit den Waschbürsten machen.
 
Kommt es während des Waschganges doch zu einem Schaden, muss der Fahrzeug-Halter nachweisen, dass der Waschstraßen-Betreiber schuld ist. Daher empfiehlt der D.A.S.-Rechtsschutz, den Fahrzeug-Zustand vor dem Waschen gegebenenfalls mit ein paar schnellen Schnappschüssen zu dokumentieren und nach dem Waschen sofort zu kontrollieren. Tritt tatsächlich ein Schaden auf, muss ein Mitarbeiter der Waschstraße unmittelbar darüber informiert werden. Kommt es allerdings zu einem Schaden, den der Fahrzeughalter selbst verschuldet hat (beispielsweise ein Auffahrunfall), haftet dieser selbst dafür - und nicht der Waschanlagen-Betreiber. Letzterer steht nur in der Schuld, wenn der Schaden nachweislich durch den Waschvorgang verursacht worden ist.

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