Ratgeber

5x Regeln für das Hochzeitsauto - Auf nette Polizisten hoffen

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  • 12. Mai 2017, 15:21 Uhr
  • Holger Holzer/SP-X

Die übliche Auto-Folklore bei Hochzeitsfeiern verstößt streng genommen gegen die Verkehrsregeln. Welche Strafe droht, wenn die Polizei kein Auge zudrückt?

P-X/Köln. Sentimentale Naturen fahren mit der Kutsche, der Großteil der Jungvermählten jedoch nutzt bei der Hochzeit das Auto für den Weg von der Kirche zur Party. Damit der schönste Tag des Lebens nicht von Knöllchen überschattet wird, sollte man die Regeln für die Hochzeitsfahrt kennen.

Blumenschmuck darf nicht stören: Wer die Motorhaube mit einem Strauß schmücken will, übertreibt es besser nicht. Denn die florale Verzierung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen. Ansonsten drohen 10 Euro Bußgeld. Außerdem wird die Polizei die Weiterfahrt verbieten oder eine Umdekoration der Motorhaube verlangen. (§ 23 (1) StVO)

Kennzeichen müssen immer sichtbar sein: Normalerweise dürften kleine Verkehrssünden von Jungvermählten bei der Polizei auf Milde stoßen. Kein Pardon gibt es jedoch, wenn das Kennzeichen übererdeckt wird - etwa durch ein Schild mit den Namen des Paares, einem lustigen Spruch oder dem ,,Just Married"-Schriftzug. Neben einem Rüffel der Beamten gibt es eine Strafe von bis zu 65 Euro. (§ 10 (2) FZV)

Ein Hupkonzert wird während der Fahrt meist toleriert: Hupen ist eigentlich nur bei Gefahr und beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Nette Polizisten tolerieren den Lärm aber genauso wie die obligatorisch eingeschaltete Warnblinkanlage. Weniger nette Polizisten kassieren 5 Euro. (§ 16 (1) und (2) Satz 2 StVO)

Das Blechdosenkonzert ist eigentlich verboten: Auf Toleranz treffen wird wohl in der Regel auch die Fahrt mit hinter dem Auto befestigten Blechdosen. Wer so ausgestattet aber ständig auf dem Kopfsteinpflaster der Innenstadt seine Runden dreht, darf sich über ein Bußgeld von 10 Euro wegen unnötigem Lärm nicht wundern. (§30 (1) StVO)

Keine Sonderrechte bei Kolonnenfahrt: Der Weg von der Kirche zum Ort der Party wird häufig in einer Fahrzeugkolonne zurückgelegt. Dabei müssen die einzelnen Teilnehmer selbst darauf achten, keine allzu großen Lücken aufreißen zu lassen. Die Sonderregeln für geschlossene Fahrzeugverbände (§ 27 StVO) gelten für sie nicht. Das heißt, Vorfahrtregeln und Lichtzeichen gelten individuell für jedes einzelne Auto des Korsos, nicht für den kompletten Verband, wie es etwa bei Feuerwehr- oder Polizei-Konvois der Fall sein kann.

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