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Ratgeber: Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot - In der Stadt ist auch links ok

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  • 20. Februar 2018, 15:13 Uhr
  • Holger Holzer/SP-X

Das Rechtsfahrgebot fordert von Autofahrern, möglichst weit rechts zu fahren. Es gilt aber nicht immer und überall.

Das Schleichen auf der linken Autobahnspur ist verboten. Denn in Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Allerdings nicht ganz ohne Ausnahme.

Grundsätzlich müssen laut Paragraph 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) alle Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum "möglichst weit rechts" fahren. Das bedeutet allerdings nicht, mit der Felge am Bordstein zu kratzen. Ein Sicherheitsabstand von rund einem Meter zum Fahrbahnrand gilt als sinnvoll.

Auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur pro Richtung gibt es jedoch Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot. In der Stadt dürften Autos bis 3,5 Tonnen, Motorräder und Fahrräder ihre Spur frei wählen. Dabei dürfen sie dann auch rechts schneller fahren als links. Diese Regelung gilt allerdings nur für normale Straßen; Autobahnen, die durch Stadtgebiet führen, sind ausgenommen.

Doch auch auf der Autobahn und außerhalb geschlossener Ortschaften muss nicht immer stur die rechte Spur genutzt werden. Auf Abschnitten mit mehr als zwei Spuren darf auch in der Mitte gefahren werden, wenn auf der rechten Spur zumindest hin und wieder ein langsameres Fahrzeug auftaucht. Dabei geht es nicht um die Länge der Strecke, sondern um die Zeit, die zwischen den einzelnen Vorbeifahrten verstreicht. Ist der Abstand größer als 20 Sekunden, gilt das Rechtsfahrgebot.

Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot kosten 80 Euro, außerdem gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister. Dass die Strafe relativ hoch ausfällt, liegt an dem Gefahrenpotenzial des Linksfahrens. Wer etwa auf der Autobahn vor sich ,,hinbummelt", provoziert andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Bremsmanövern oder zum Überholen auf der rechten Seite. Das Gebot zum Rechtsfahren und das Verbot des Linksüberholens gehören nämlich zusammen.

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