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Recht: Automatische Videoaufzeichnung eines Unfalls - BGH erlaubt Dashcam-Aufnahmen als Beweis

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  • 15. Mai 2018, 11:36 Uhr
  • Hanne Schweitzer/SP-X

In anderen Ländern schon weit verbreitet, werden Videokameras fürs Armaturenbrett auch hierzulande beliebter. Bisher war umstritten, ob die Aufnahmen bei einem Unfall als Beweis verwendet werden dürfen, jetzt hat das oberste Gericht geurteilt.

Videoaufzeichnungen sogenannter Dashcams sind vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen als Beweismittel zulässig, hat der Bundesgerichtshof am Dienstagmorgen entschieden. Zwar sind die Aufnahmen laut dem Urteil datenschutzrechtlich unzulässig, trotzdem dürfen sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess herangezogen werden.

In dem Fall hatte die Dashcam des Klägers den Unfallhergang aufgezeichnet. Diese Art Videokamera ist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe installiert und nimmt permanent das Verkehrsgeschehen auf. Weil die Aufzeichnung typischerweise ohne Einverständnis der aufgenommenen Personen stattfindet, ist sie datenschutzrechtlich problematisch, daher hatte die Vorinstanz sie nicht als Beweismittel zugelassen.

Der VI. Zivilsenat des BGH urteilte nun, dass die Videoaufzeichnung zwar gegen das Datenschutzgesetz verstößt, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist. Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers sei zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, heißt es im Urteil. Denn technisch sei es möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten. Zum Beispiel durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Trotzdem ist die Dashcam-Aufnahme nach Ansicht der Richter als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess grundsätzlich verwertbar. Im Einzelfall muss laut BGH eine Interessen- und Güterabwägung stattfinden. Hier stehen sich unter anderem das Persönlichkeitsrecht des einen Autofahrers und das Interesse des anderen Autofahrers, seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, gegenüber.

Durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr hat sich der beklagte Autofahrer nach Ansicht der Richter selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind, heißt es im Urteil. Rechnung zu tragen sei in diesem Zusammenhang auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.

In ihrem Urteil betonten die Richter allerdings auch noch einmal, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bedroht sind. (VI ZR 233/17)

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