Ratgeber

Augen auf beim Autokauf im Ausland

  • In RATGEBER
  • 12. Juni 2019, 10:06 Uhr
  • Ralf Loweg

Für viele Deutsche gilt ein Autokauf im Ausland als Schnäppchenjagd. Doch müssen vorab einige Dinge beachtet werden. Zum Beispiel müssen Ansprüche aus dem Kaufvertrag im Ausland geltend gemacht werden. Denn: Deutsche Gerichte sind nicht zuständig.


Für viele Deutsche gilt ein Autokauf im Ausland als Schnäppchenjagd. Doch müssen vorab einige Dinge beachtet werden. Zum Beispiel müssen Ansprüche aus dem Kaufvertrag im Ausland geltend gemacht werden. Denn: Deutsche Gerichte sind nicht zuständig.

Hat also das Auto Mängel, kann man nicht in Deutschland klagen. Man muss sich an Gerichte im jeweiligen Land wenden. Dies betrifft auch Ansprüche wegen eines angeblichen Betrugs über Mängel des Fahrzeugs. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2019 (AZ: 7 U 102/18).

Die Frau kaufte über eine Internetplattform einen Porsche 911 Turbo. In der Anzeige gab es keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs. Es wurde angepriesen als "reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand". Verkäuferin war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft. Über deren Vertreter in Deutschland nahm die Frau Kontakt auf. Sie zahlte den Kaufpreis von rund 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Auto abzuholen.

Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Frau einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht "in makellosem Bestzustand". Es wies vielmehr zahlreiche Mängel auf. Die Käuferin verklagte die Verkäuferin deshalb in Deutschland auf Schadensersatz.

Die Klage blieb erfolglos, da auch bei der Beschränkung der Klage deutsche Gericht nicht zuständig sind, so das Oberlandesgericht. Zwar gebe es in der EU die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland zu klagen. Dies sei hier jedoch nicht möglich. Ein möglicher Anspruch könne nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags zugrunde zu legen. Dafür seien bulgarische Gerichte zuständig. Die Klägerin muss daher ihre Ansprüche in Bulgarien geltend machen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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