Ratgeber

Alles, was Recht ist: Das sollten Fluggäste wissen

  • In RATGEBER
  • 12. Juni 2019, 14:56 Uhr
  • Ralf Loweg

Ab in den Urlaub. Die Werbung zeigt es täglich: reinsetzen in den Flieger und ganz entspannt am Reiseziel ankommen. Doch die Wirklichkeit sieht für viele Fluggäste oft anders aus.


Ab in den Urlaub. Die Werbung zeigt es täglich: reinsetzen in den Flieger und ganz entspannt am Reiseziel ankommen. Doch die Wirklichkeit sieht für viele Fluggäste oft anders aus.

Fluglinien stoßen in der Hauptreisezeit an ihre Grenzen. Urlauber in Warteschlangen, Flugverspätungen und Ausfälle können die Folge sein. Aber in den meisten Fällen können sich Flugreisende wehren, denn viele Klagen vor Gericht haben inzwischen Erfolg und gehen zu Gunsten der Reisenden aus. Und es gibt Geld zurück. Die ARAG-Experten geben einen Überblick.

Verspätete Landung: Wenn Flüge mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommen, gibt es eine Ausgleichszahlung von der Airline. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 Kilometer muss die Airline danach 250 Euro an jeden Passagier zahlen, bei Flügen bis 3.500 Kilometer 400 Euro und bei weiteren Flugstrecken sind 600 Euro fällig.

Verspäteter Start: Hier hängen die Ansprüche der Fluggäste von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Es gibt keine Entschädigungszahlung. Wenn sich ein Flug von bis zu 1.500 Kilometer um mehr als zwei Stunden verspätet, stehen wartenden Passagieren jedoch Unterstützungsleistungen wie eine angemessene Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder unter Umständen eine Gratisübernachtung zu.

Flugannullierung: Wenn Flüge gestrichen werden, haben Passagiere die Wahl: Entweder dürfen sie sich einen anderen Flug aussuchen oder sie bekommen den Ticketpreis erstattet. Zudem gibt es die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung. Die Höhe hängt von der Länge des Fluges ab. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Airlines versuchen, außergewöhnliche Umstände anzuführen, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden. Aber weder technische Probleme noch die Erkrankung eines Piloten gehören dazu. Ein Schneechaos hingegen schon. Und auch ein Fluglotsenstreik kann unter Umständen darunter fallen.

Lange Warteschlange beim Check-In: In einem konkreten Fall war die Wartezeit am Check-In-Schalter, wo mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt wurden, so lang, dass eine Familie den Flug in die Türkei verpasste. Die Familie bekam eine Ausgleichszahlung. Allerdings haben die Richter den Reisenden eine Mitschuld angelastet. Sie hätten am Schalter auf sich aufmerksam machen können, als sie merkten, dass die Zeit knapp wurde (Amtsgericht München, Az.: 154 C 2636/18).

Streik: Auch beim Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" wie bei einem Streik gibt es Rechte, die wartende Fluggäste einfordern sollten. Bei internationalen Flügen muss die Airline versuchen, einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu beschaffen. Vom Streik betroffene Gäste von innerdeutschen Flügen können auf Züge der Deutschen Bahn umsteigen. Die Tickets müssen dazu am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umgewandelt werden.

Überbuchung: Um teuren Leerstand von Maschinen zu vermeiden, verkaufen Airlines oft mehr Plätze, als an Bord überhaupt zur Verfügung stehen. Oft bieten sie Passagieren dann Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Die ARAG-Experten warnen: Wer dieses Angebot annimmt, kann später keine finanzielle Entschädigung verlangen.

Und noch etwas sollten Reisende wissen: Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen können noch bis zu drei Jahre später geltend gemacht werden. Um diese Rechte gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen, ist der Gang zum Anwalt oder zu einer öffentlichen Schlichtungsstelle möglich.

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