Straßenverkehr

Was tun, wenn's gekracht hat?

  • In RATGEBER
  • 9. Juli 2019, 15:41 Uhr
  • Rudolf Huber

Alle Autofahrer kennen das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden. Aber wenn es passiert ist, was dann? Diese Frage können die wenigsten Verkehrsteilnehmer korrekt beantworten - speziell im Schock.


Alle Autofahrer kennen das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden. Aber wenn es passiert ist, was dann? Diese Frage können die wenigsten Verkehrsteilnehmer korrekt beantworten - speziell im Schock.

Darum den Ablauf für den Fall der (Un-)Fälle Schritt für Schritt: Wenn es Verletzte gibt, müssen Polizei und Krankenwagen benachrichtigt werden. Ehe diese Helfer eintreffen, muss die Unfallstelle abgesichert und Erste Hilfe geleistet werden: Die eigene Warnblinkanlage einschalten, noch in Auto die Warnweste anziehen und dann das Warndreieck aufstellen. "Innerorts sollte es 50 Meter und auf Landstraßen mindestens 150 Meter entfernt zur Unfallstelle stehen", rät die HUK Coburg. Auf Autobahnen betrage die Distanz zwischen Warndreieck und Unfallort mindestens 200 Meter.

Wenn die Polizei eingeschaltet ist, werden alle Fakten in einem Protokoll festgehalten. Sollten die Kontrahenten unter sich bleiben, steht das Ausfüllen eines europäischen Unfallberichts auf dem Programm. "Wer alle Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang beantwortet sowie ein Foto vom Unfallgeschehen macht, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt", so die Experten.

Gibt es Zeugen, müssen deren Personalien notiert werden. Stehen die Fakten fest, muss der Unfallverursacher den Schaden seiner Versicherung zeitnah melden. Und auch wenn die Haftung klar zu sein scheint, sollte der Geschädigte Kontakt mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung aufnehmen.

Wenn ein Ausländer einen Unfall verursacht, kann sich der deutsche Geschädigte mit seinen Ansprüchen an das Deutsche Grüne Karte Büro wenden. Das überträgt die Schadensregulierung in der Regel an einen inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Der Schaden des deutschen Unfallopfers wird also reguliert, als hätte ein deutscher Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet.

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