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Recht: Waldbesitzer haftet nicht für Fahrradsturz - Touren auf eigene Gefahr

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  • 13. August 2019, 10:16 Uhr
  • Mario Hommen/SP-X

Ein Mountainbiker stürzt auf einer Waldtour an einer Hangsicherung und verklagt den Waldbesitzer auf Schadensersatz. Vergeblich.

Wer sich als Mountainbiker auf eine Tour durch den Wald begibt, tut dies meist auf eigene Gefahr. Kommt es zu einem durch ,,waldtypische Gefahren" verursachten Unfall, kann der Waldbesitzer dafür nicht in Haftung genommen werden. Wie der D.A.S. Rechtsschutz berichtet, wurde eine entsprechende Schadensersatzklage eines verunfallten Mountainbikers jüngst vom OLG Köln (Az. 1 U 12/19) zurückgewiesen.

Der Kläger war mit seinem Mountainbike auf einem Waldweg in der Eifel unterwegs und kreuzte dabei an abschüssiger und unübersichtlicher Stelle eine Hangsicherung aus Holzstämmen, die wie eine Sprungschanze wirkte. Der Radfahrer sah diese zu spät, verlor den Bodenkontakt und verletzte sich beim anschließenden Sturz erheblich. Seiner Ansicht nach habe die waldbesitzende Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt und müsse ihm deshalb Schadensersatz zahlen.

Das OLG Köln sah hingegen den Mountainbiker in der Verantwortung. Demnach besagen das Bundeswaldgesetz und das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, dass Waldeigentümer nicht für ,,waldtypische Gefahren" haften müssen. Wer also mit dem Rad im Wald unterwegs ist, muss sich auf mögliche Hindernisse einstellen und sein Tempo so anpassen, dass er auf plötzliche Gefahren rechtzeitig reagieren kann. Der verunglückte Mountainbiker hätte nach Meinung der Richter an der schwer einsehbaren Unfallstelle absteigen müssen.

Entsprechend vorsichtig sollten Radfahrer bei Touren durch Wälder grundsätzlich agieren. Auch wenn Gemeinden einer Verkehrssicherungspflicht für ihre Wege nachkommen müssen, sind sie dennoch im Wald davon entbunden, sofern es um Gefahren geht, mit denen Waldbesucher rechnen müssen.  

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