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Recht: Flüchten kann unter illegales Rennen fallen - Die Polizei ist am Ende schneller

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  • 14. August 2019, 09:38 Uhr
  • Elfriede Munsch/SP-X

Nicht anzuhalten und stattdessen mit dem Auto zu fliehen, wenn die Polizei zum Stoppen auffordert, war noch nie eine gute Idee. Jetzt kann es für den Fliehenden richtig unangenehm werden.

Wer vor der Polizei mit dem Auto zu fliehen versucht, muss damit rechnen, wegen des seit Oktober 2017 geltenden Straftatbestands ,,Verbotene Kraftfahrzeugrennen" bestraft zu werden. Darauf weist das Rechtanwaltsportal ra-online hin.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 04.07.2019 (4 Rv 28 Ss 103/19) ein Urteil des Amtsgerichts Münsingen. Dieses hatte am 2. Oktober 2018 einen Autofahrer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Ihm wurde zudem die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Außerdem verhängte das Amtsgericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten.

Vorangegangen war eine wilde Verfolgungsfahrt, nachdem der Autofahrer am 1. Mai 2018 vor einer Polizeikontrolle geflohen war. Dabei beschleunigte er stark, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, fuhr über rote Ampeln und gefährdete die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer. So wurde er in einer Ortschaft mit Tempo 145 km/h geblitzt, schnitt Kurven und war auf einer Bundesstraße bei einem Tempolimit von 70 km/h bis zu 180 km/h schnell unterwegs. Die Polizei musste aus Sicherheitsgründen die Verfolgung abbrechen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart schloss sich der Einschätzung des Amtsgerichts an. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr könne auch in Fällen der ,,Polizeiflucht" eine Strafbarkeit nach Paragraf 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall - wie in diesem Falle - festgestellt werden können.

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