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Recht: Zu enge Tiefgarage - Rückwärtsfahren muss nicht sein

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  • 21. Januar 2020, 11:18 Uhr
  • Holger Holzer/SP-X

Wer einen teuren Tiefgaragenplatz kauft, muss ihn auch angemessen nutzen können. Komplizierte Wendemanöver sind nicht zumutbar.

Ein Tiefgaragenparkplatz muss ohne übermäßiges Rangieren nutzbar sein. So hat laut dem Rechtsschutzversicherer ARAG nun das Oberlandesgericht Braunschweig geurteilt. In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungskäufer geklagt, da er seinen miterworbenen Tiefgaragenparkplatz nur durch eine längere Rückwärtsfahrt erreichen konnte. Der Bauträger verweigerte einen Kaufpreisnachlass mit dem Hinweis, der Parkplatz entspreche mit 2,50 Metern Breite der Verordnung des Landes Niedersachsen. Für die Richter war das jedoch unerheblich. Ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt durch die Tiefgarage bis zum Stellplatz sei unzumutbar und daher ein Mangel. Eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ging daher in Ordnung. (Az.: 8 U 62/18)

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