Bei Autositzbezügen müssen Verkäufer deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Auto mit Seitenairbags eignet. Das hat nach Auskunft der ARAG-Versicherung das Oberlandesgericht Köln entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert (Az.: 6 U 241/19).
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