Pedelecs

E-Bike-Fahrer: Erst mit 1,6 Promille absolut fahruntüchtig

  • In FAHRRAD
  • 26. Oktober 2020, 16:03 Uhr
  • Rudolf Huber

Ist ein Pedelec einfach nur ein Fahrrad unter Strom - oder doch ein Kraftfahrzeug? Diese Frage beschäftigte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe.


Ist ein Pedelec einfach nur ein Fahrrad unter Strom - oder doch ein Kraftfahrzeug? Diese Frage beschäftigte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Hintergrund: Ein Pedelec-Fahrer wurde von einer Fahrradfahrerin angefahren, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Dabei hatte er eine Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut.

Die Polizei konnte aber nicht feststellen, dass der Mann alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (relative Fahruntüchtigkeit mit mindestens 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen) kam also nicht in Betracht.

Eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut lag ebenfalls nicht vor, weil Pedelecs mit einer auf 25 km/h begrenzten Motorunterstützung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. Daher sprachen zunächst das Amtsgericht und das Landgericht den Angeklagten frei (AZ: 2 Rv 35 Ss 175/20).

Die Revision der Staatsanwaltschaft lehnte das Oberlandesgericht ab. Es gebe derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern die Grenze von 1,6 Promille für "normale" Fahrräder nicht gelte, wenn die motorunterstützte Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt sei.

Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, finde auf 25 km/h Pedelecs nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.

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