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Recht: Kein Vollschleier am Steuer - Auto reicht als Schutzraum

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  • 30. November 2020, 14:38 Uhr
  • Holger Holzer/SP-X

Das Tragen eines Niqab aus religiösen Gründen am Steuer ist auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Der Vollschleier gefährdet laut einem Verwaltungsgericht die Verkehrssicherheit. 

SP-X/Düsseldorf. Vollverschleiert Auto fahren ist nicht durch die Religionsfreiheit gedeckt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Muslima verlangt, am Steuer ausnahmsweise einen sogenannten Niqab tragen zu dürfen - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.

Die Straßenverkehrsordnung schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse, argumentiert das Gericht in der Begründung zu der Entscheidung. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar, die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke und verhindere, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.

Bei einem verhüllten Gesicht steigt nach Ansicht der Richter die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden können. Das wiederum gefährde die Verkehrssicherheit. Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (Az.: 6 L 2150/20)

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