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Recht: Abstand zum Vordermann - Zu dicht auffahren fast immer verkehrswidrig

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  • 4. Februar 2015, 15:22 Uhr
  • Hanne Lübbehüsen/SP-X

Scharfe Rechtsauslegung: Abstandssünder können sich nach einem aktuellen Urteil künftig vor Gericht schwerer herausreden.

Wer zu dicht auffährt, kann dafür bestraft werden - eine ,,Drei-Sekunden-Regel" oder Ähnliches gilt grundsätzlich nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil den Tatbestand der Abstandsunterschreitung konkretisiert.

Der betroffene Autofahrer hatte gegen das vom Amtsgericht verhängte Bußgeld Beschwerde eingelegt. Er argumentierte, eine Abstandsunterschreitung könne nur dann geahndet werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege. Das wäre in seinem Fall nicht feststellbar gewesen, da er auf der Videoaufnahme teilweise von einem anderen Auto verdeckt wurde.

Das OLG widersprach dieser Auffassung. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt den vorgeschriebenen Abstand unterschreite, urteilten die Richter.

Eine ,,nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung" verlange das Gesetz nicht. Nur in Einzelfällen komme es darauf an. Nämlich bei einem kurzzeitig geringen Abstand, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen wäre: Beispielweise wenn der Vorausfahrende plötzlich abbremst oder bei einem abstandsverkürzenden Spurwechsel. (3 RBs 264/14)

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