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Boni für E-Autos: Das ist der aktuelle Stand

  • In RATGEBER
  • 14. November 2022
  • WM-Redaktion
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@ AKrebs60 (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

E-Autos bestimmen den Automobilmarkt der Zukunft. Ihre einzigartige Bauweise und der flüsterleise Lauf der integrierten Elektromotoren kommen auch in der Gesellschaft gut an. Leider sind die Fahrzeuge aktuell noch nicht erschwinglich. Der Staat will den Kauf und die Entwicklung der Autos ohne Verbrenner vorantreiben und stellt Fördermittel in Aussicht.

Für den Zeitvertreib bis zum Erhalt der Fördermittel vertreiben sich Fahrer die Zeit mit Sportwetten. Je nach Kenntnisstand erzielen sie Gewinne und wer den üppigen Powbet Bonus mitnimmt, kann sofort und ohne Risiko spielen. Sportwetten bessern die Kasse ein wenig auf. Den meisten Tippern geht es dabei ausschließlich um das Gemeinschaftsgefühl beim Wetten und um den Spaß am Sport.

Ohne Zusatzgeld aus dem Wettbüro sind Otto Normalverbraucher auf die Förderung für das E-Auto angewiesen. Bedauerlicherweise hat sich die Ampelregierung bis vor Kurzem nicht klar und rechtswirksam positioniert. Seit Ende Juli stehen einige Entscheidungen fest. Wie es aktuell um die Förderung von E-Autos steht und wie viel Gelder dafür bereitstehen, erfahren Fahrer im Folgenden.

Die bisherigen Bestimmungen zur Förderung

In den vergangenen Monaten lohnte sich die Anschaffung von E-Autos. Käufer der E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride freuten sich bislang über eine Förderung von bis zu 9.000 EUR. Die Förderungssumme setzte sich aus zwei Teilen zusammen. Einerseits stand der sogenannte Umweltbonus, andererseits der Herstelleranteil. Letzterer belief sich auf 3.000 EUR. Eine weitere Prämie, die Innovationsprämie, dehnte den Pool weiter aus.

Laut neuester Presseberichte entfällt die Verdopplung der Umweltprämie 2023. Das hat Folgen für die Gesamthöhe der Förderung und ist schon jetzt zentraler Bestandteil der News mit starkem Bezug zu den aktuellen und zukünftigen Entwicklungen. Aktuell können Käufer noch von den Fördermitteln profitieren. Nach Vollendung des Jahres sehen die Bestimmungen anders aus.

Insbesondere Plug-in-Hybride sind von den Änderungen betroffen. Derzeit dürfen sie eine Emission von 50 Gramm CO2 pro Kilometer nicht überschreiten. Ansonsten fallen sie aus der Liste der förderfähigen Fahrzeuge heraus. Zusätzlich soll ihre elektrische Reichweite mindestens bei 60 km liegen. Vorab, im Jahr 2021, galt noch der Wert von 40 km. Nach Silvester 2022/2023 kommt der Umweltbonus den Plug-in-Hybriden gar nicht mehr zu.

Förderungen für E-Autos: Änderungen ab 2023

Die Ampelregierung richtet ihren Fokus vermehrt auf den Klimaschutz aus. Förderfähig sind ab 01.01.2023 ausschließlich E-Autos mit einer positiven Bilanz bezüglich des Klimaschutzes. Das trifft nur auf eine kleine Gruppe von Fahrzeugen zu. Konkret profitieren ausschließlich Käufer von Fahrzeugen mit Brennstoffzellen und Batterien. Nutzer von E-Autos als Firmenwagen dürfen sich auch im Folgejahr über steuerliche Vorteile freuen.

Die Förderung von E-Autos bleibt weiterhin ein wichtiges Thema, denn langfristig sollen diese Fahrzeuge dominieren. Der neue EU-Beschluss feiert schon heute den Abschied der Verbrennungsmotoren 2035 und spricht sich ausdrücklich für innovative Technologien und aktiven Umweltschutz aus. Grundlegende Änderungen sind daher unumgänglich. Mit der Anpassung der Fördermittel legt die Ampelregierung derzeit den Grundstein im Kampf gegen den Klimawandel.

Für den Erhalt der Förderung sind verschiedene Faktoren entscheidend. Zuerst einmal kommt es auf den Nettolistenpreis des Fahrzeugs an. Ab 2023 kommt Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis oberhalb von 45.000 EUR keine Förderung mehr zu. Weiterhin entscheidet der Zustand des Fahrzeugs über die Förderung.

Auch Leasing ist förderfähig, wobei sich die Fördersumme auch hier nach dem Nettolistenpreis richtet. Je länger Leasingnehmer das Fahrzeug führen, desto höher fallen die Bundes- und Herstelleranteile (netto) aus.

Welche Autos förderfähig sind:

• Neuwagen-Förderung bei Zulassung nach dem 3. Juli 2020
• Kraftfahrzeuge mit mindestens sechsmonatiger Zulassung auf den Antragsteller
• Gebrauchtfahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 04. November 2019 und Zweitzulassung ab dem 03. Juli 2020
• Automobile, bei denen die Antragstellung auf Förderung spätestens 1 Jahr nach Erstzulassung erfolgte
• Leasing-Fahrzeuge mit Leasing-Dauer von mehr als 23 Monaten. Geringere Laufzeiten gehen mit einer Anpassung der Fördersumme einher

Die richtige Antragstellung für den Erhalt der Förderung

Die Förderung kommt den Fahrzeughaltern nicht automatisch zu. Sie müssen diese beantragen und dürfen dabei nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen. Schließlich entscheidet das Datum des Antrags über die Bewilligung und die Höhe der Fördergelder. Der Antrag ist an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz Bafa, zu richten.

Wer möchte, kann den Antrag auch anderweitig übertragen. Das geht über das Nutzerkonto Bund und die sogenannte Bund-ID. Das System überträgt den Antrag an die zuständige Behörde. Über die Seite ist das Anlegen eines Profils und die Übertragung persönlicher Daten an Behörden ganz einfach möglich. Nutzer sparen Zeit und auch Behörden arbeiten gerne mit der Bund-ID.

Im Gegensatz dazu sind Fahrzeughalter bei Übermittlung der Daten an das Bafa auf ein persönliches Vorsprechen angewiesen. Eine digitale Antragstellung ist bislang nicht vorgesehen. Das Amt akzeptiert auch keine Datenübertragung per E-Mail. Angesichts dessen ist das Nutzerkonto Bund weitaus komfortabler.

Diese Informationen müssen bei der digitalen Antragstellung vorhanden sein:

• Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
• Fahrzeugbrief – sollte dem KBA bereits vorliegen
• Persönliche Daten – sind bei Registrierung hinterlegt worden

Abschließend füllen Antragsteller eine Erklärung wahrheitsgemäßer Angaben aus und müssen diese eigenhändig unterschreiben. Nach dem Upload und dem Absenden erfolgt die Übertragung der Bestätigungsmail. Wichtig: Die Antragsbearbeitung nimmt viel Zeit in Anspruch. Antragsteller müssen sich gedulden.

Scheingeschäfte: Wann Käufer aufpassen müssen

Ob im Internet oder im lokalen Betrieb: Manche Verkäufer versuchen sich Zugang zur Förderprämie zu verschaffen. Sie offerieren ihre E-Autos zu einem überzogenen Preis. Gleichsam richten sie Kaufverträge so aus, dass sie für die Prämien infrage kommen. Dieses Vorgehen gilt als Subventionsbetrug und ist strafbar. Käufer müssen sich vor derartigen Machenschaften schützen.

Was auf Scheingeschäfte hindeutet:

• Zweite Rechnung über Sonderkosten für die Fahrzeugbeschaffung. Diese Rechnung erhält lediglich der Kunde und wird nicht an das Bafa übertragen
• Quittung für eine Teilanzahlung, die auf der Rechnung für das Bafa nicht in Erscheinung tritt
• Anpassung der Haltedauer, wobei sich Käufer selbst strafbar machen

Mit einer Musterrechnung vor dem Kauf des Fahrzeugs kann das nicht passieren. Nach Erhalt haben potenzielle Käufer selbst Einblick in die Förderprogramme. Nach ein wenig Rechenarbeit stellen Käufer schnell fest, ob das favorisierte Fahrzeug förderfähig ist. Dazu passend liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Merkblatt aus. Es versteht sich als eine hervorragende Richtlinie für Anträge auf Fördergelder für E-Fahrzeuge.

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