Fahrrad

Wenn der Radler zum Fußgänger wird

  • In RATGEBER
  • 26. April 2017, 17:00 Uhr
  • Ralf Loweg

Wer sein Rad liebt, der schiebt. Fast jeder hat diesen Spruch schon mal gehört oder selbst von sich gegeben. Doch was hat es damit in der Praxis auf sich?


Wer sein Rad liebt, der schiebt. Fast jeder hat diesen Spruch schon mal gehört oder selbst von sich gegeben. Doch was hat es damit in der Praxis auf sich? Wer mit seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überqueren will, hat in der Regel abzusteigen. Denn ein Fußgängerüberweg, der durch die Zebrastreifen-Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, richtet sich in erster Linie an Fußgänger.

So ist in der Straßenverkehrsordnung festgelegt: An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Das bedeutet: Radler haben auf dem Überweg nur Vorrang, wenn sie absteigen und schieben und somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.

Und was ist mit den Radlern, die nicht aus dem Sattel steigen und den Zebrastreifen in voller Fahrt überqueren? "Verboten ist es nicht", sagt Josef Harrer, Pressesprecher des Auto- und Reiseclubs Deutschland e.V. (ARCD). Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da, so der Experte. "Zudem müssen sie Fußgängern und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren."

Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden. Um Unsicherheiten auf allen Seiten zu vermeiden, steigen Radler am besten am Zebrastreifen ab und werden zu Fußgängern. Doch die Realität zeigt: Bei vielen Radlern kommt Risiko vor Rücksicht.

STARTSEITE