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Recht: Falschfahrer bei der Bahn - Mit Zweite-Klasse-Ticket ins Erste-Klasse-Abteil?

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  • 14. Dezember 2018, 09:15 Uhr
  • Hanne Schweitzer/SP-X

Wenn in den Tagen vor Weihnachten die Züge überfüllt sind, mag mancher auf den Gedanken kommen, sich auf einem freien Platz in der ersten Klasse niederzulassen. Das ist nicht erlaubt, Strafe zahlen muss man trotzdem nicht.

Selbst bei extremem Platzmangel haben Zugpassagiere mit einem Fahrschein für die zweite Klasse kein Anrecht auf einen Platz in der ersten Klasse. Das ist nach Angaben der D.A.S.-Rechtschutzversicherung in § 13 der Eisenbahn-Verkehrsordnung gesetzlich geregelt. Der Zugchef kann aber entscheiden, aus Sicherheitsgründen die erste Klasse auch für andere Passagiere freizugeben; darüber werden die Fahrgäste per Durchsage informiert.

Wer sich ohne eine solche Erlaubnis mit seinem Ticket für die zweite Klasse auf einen Platz in der ersten Klasse setzt, gilt als Falschfahrer. Fällt das bei der Fahrkartenkontrolle auf, stellt der Schaffner den Fahrgast beispielsweise bei der Deutschen Bahn vor die Wahl: Entweder er verlässt die erste Klasse oder bezahlt die Preisdifferenz zum teureren Fahrschein erster Klasse. Ein Bußgeld von mindestens 60 Euro ist nach Angaben der D.A.S.-Juristen nur fällig, wenn der Fahrgast beides verweigert und einfach sitzen bleibt. Diese Regelung gilt für den Fern- und Nahverkehr.

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