Ratgeber

Nach der Scheidung: wer darf das gemeinsame Auto behalten?

Nach einer Trennung flammen Streitigkeiten oft noch einmal auf, wenn es darum geht zu klären, wer welche Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat behalten darf. Besonders die Frage, wem das Familienauto zusteht, steht oft im Mittelpunkt derartiger Diskussionen.

Wenn eine Beziehung zu Ende geht, dominieren oft Wut und Enttäuschung das Denken und Handeln der ehemaligen Partner und machen eine friedliche Einigung unmöglich. Das kennt auch der Paartherapeut und Sozialpsychologe Boris Bergmann. Er empfiehlt, im Scheidungsfall einen Streit-Mediator einzuschalten, um zu vermeiden, dass Streitigkeiten eskalieren. Doch selbst mit unterstützender Beratung bleibt eine außergerichtliche Einigung oft unmöglich.

Der Eigentümer behält sein Fahrzeug…

Grundsätzlich behält der Ehegatte das Fahrzeug, der Eigentümer desselbigen ist. Dabei ergibt sich die Eigentumslage jedoch nicht aus dem Fahrzeugbrief. Dieser gibt lediglich an, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, beweist jedoch nicht, dass derjenige Ehepartner auch der rechtmäßige Besitzer ist. Auch der Ehepartner, auf dessen Name das Fahrzeug versichert ist, hat nicht automatisch einen Besitzanspruch

Der Fahrzeugeigentümer ist derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Bei einem schriftlichen Kaufvertrag ist dieser schriftlich fixiert. Existiert kein Kaufvertrag, zum Beispiel bei Privatkäufen von Gebrauchtwagen, oder wurde dieser verloren, kommt es auf die Kaufumstände an. Der Ehepartner, welcher das Auto bezahlt hat, gilt in den meisten Fällen auch als Besitzer. Kann jedoch nicht mehr nachgewiesen werden, welcher der beiden Partner die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hat, muss sich oft auf Indizien verlassen werden wie z.B.

- Wer steht im Fahrzeugbrief?
- Auf wessen Namen läuft die Versicherung?
- Wer hat das Fahrzeug während der Ehe überwiegend benutzt?
- Wer hat Reparaturen in Auftrag gegeben und bezahlt?

Wenn beide Eheleute den Kreditvertrag für das Fahrzeug unterschrieben haben, gelten sie beide als Eigentümer und haben ein Recht auf die Nutzung. In diesem Fall muss eine Einigung erfolgen, wer das Fahrzeug behalten darf und welchem Partner ggf. ein finanzieller Ausgleich zusteht.

Haben beide Eheleute den Kreditvertrag für das Fahrzeug unterschrieben, so bedeutet das in der Regel, dass auch beide Eigentümer werden sollten.

…es sei denn, es gehört zum Hausrat

Gehörte das Fahrzeug während der Ehe zum Hausrat, kann jedoch auch der Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, während der Trennung unter Umständen die Nutzung des PKWs verlangen.

Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug in nennenswertem Umfang für Familienzwecke genutzt wurde, beispielsweise um die Kinder in die Schule zu bringen, zum Einkaufen oder für Urlaubsfahrten. Auch ein Zweitwagen dient oft der Familiennutzung, wenn einer der beiden Partner nicht berufstätig ist – und gilt somit als Hausrat.

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