Eigentlich ist der 30. November offizieller Stichtag für den Kfz-Versicherungswechsel. Dennoch haben Versicherungsnehmer auch danach noch Möglichkeiten, aus einem ungünstigen Tarif auszusteigen.
Wie jedes Jahr ist der 30. November der Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung. Doch wer es versäumt hat, bis zu diesem Termin zu kündigen, kann unter Umständen auch später noch von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das besteht unter anderem dann, wenn der Versicherer den Tarif erhöht hat. Erhält der Versicherungsnehmer eine höhere Beitragsrechnung, hat er danach ein vierwöchiges Kündigungsrecht. Hat eine Versicherung den Versicherungsnehmer also erst im November über eine Erhöhung informiert, kann die Kfz-Versicherung noch bis zu vier Wochen nach Erhalt der Information bis in den Dezember hinein gekündigt werden.
Mittlerweile dürfte der weitaus größte Teil der Kfz-Versicherten in Deutschland Informationen über die neuen Tarife erhalten haben, die übrigens in sehr vielen Fällen deutlich gestiegen sind. Wie das Vergleichsportal Verivox berichtet, steigen die Tarife im Durchschnitt um 24 Prozent. Vollkaskoversicherungen werden sogar um 25 Prozent teurer. Noch stärker, nämlich um durchschnittlich 30 Prozent, steigen die Vollkasko-Tarife für Elektroautos. Als Grund für diesen historischen Anstieg nennen die Versicherungsunternehmen vor allem gestiegene Preise für Ersatzteile und Werkstattleistungen.
Eine Beitragserhöhung ist übrigens nicht immer auf den ersten Blick als solche erkennbar. Auch wenn bei neuen Tarifen der künftig zu zahlende Betrag sinkt, kann faktisch eine Erhöhung vorliegen. Dann handelt es sich um eine versteckte Beitragserhöhung, die nicht als solche wahrgenommen wird, weil sie mit einer Veränderung des Schadenfreiheitsrabatts einhergeht. Denn wer in eine niedrigere Klasse rutscht, zahlt auch weniger. Allerdings zehren parallel erhobene Beitragserhöhungen die Ersparnis oft (teilweise) auf. Ob die Versicherung teurer geworden ist, lässt sich recht einfach am so genannten Vergleichsbetrag ablesen. Liegt dieser unter dem neuen Beitrag, handelt es sich um eine Beitragserhöhung, die zur Sonderkündigung berechtigt.
Eine weitere Möglichkeit für eine vierwöchige Sonderkündigungsfrist ergibt sich nach einem Schadensfall. Häufig ändert sich nach der Schadenregulierung der Versicherungstarif, was dem Versicherungsnehmer ebenfalls die Möglichkeit gibt, sich nach einer günstigeren Alternative umzusehen. Ist die Angelegenheit erledigt, kann innerhalb von vier Wochen gekündigt werden.
Eine grundsätzliche Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu wechseln, besteht beim Fahrzeugwechsel. Denn wer sein bisheriges Fahrzeug gegen ein anderes eintauscht, muss nicht bei der alten Versicherung bleiben. Die Versicherung erlischt automatisch mit dem Tag, an dem das Auto abgemeldet wird. Bleibt das Fahrzeug angemeldet und wird verkauft, geht die Versicherung auf den Käufer über. Dieser kann die Autoversicherung innerhalb eines Monats kündigen.
Wer vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, sollte die Kündigung immer per Einschreiben versenden. Auch dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen eine Kündigung per Fax oder E-Mail möglich wäre. So kann in jedem Fall der rechtzeitige Zugang nachgewiesen werden.