Unfälle im Straßenverkehr sind an der Tagesordnung und lassen sich oft nicht vermeiden. Wer den Unfall nicht verschuldet hat, bekommt vom Verursacher den entstandenen Schaden ersetzt. Ausgehend von dem § 249 BGB ist das Vorgehen dabei gesetzlich geregelt.
Für die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs muss jedes Fahrzeug in Deutschland über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Diese haftet für die Kosten, welche mit den benötigten Reparaturen einhergehen. Das beschädigte Fahrzeug muss wieder in die ursprüngliche Form gebracht werden, so als ob der Schadenfall gar nicht eingetreten wäre. Zur Feststellung der Schadenhöhe besteht das Recht einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der ein neutrales Haftpflichtgutachten mit der Bezifferung der Schadenhöhe sowie Ermittelung der Reparaturkosten erstellt. Darüber hinaus kann der Geschädigte bei eventuellen Unklarheiten einen Rechtsanwalt einschalten, dazu besteht auch eine freie Wahl der Reparaturwerkstatt. Wenn es zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Unfalls kommen sollte, stellt ein detailliertes Haftpflichtgutachten ein wichtiges Beweismittel dar. Nicht nur stellt das Gutachten die Schadensart und deren Höhe fest, sondern auch von einen maßgeblichen Positionen, die damit einhergehen. Dazu gehören der Restwert und Wiederbeschaffungswert, genauso wie die Wertminderung beim Fahrzeug und den standardmäßigen Tagessatz für die Entschädigung durch den Nutzungsausfall. Der folgende Gutachter erstellt professionell ein umfassendes Haftpflichtgutachten in Frankfurt am Main.
In diesen Fällen ist ein Haftpflichtgutachten erforderlich
In einem Haftpflichtgutachten sind die entstandenen Fahrzeugschäden sowie der genaue Unfallhergang dokumentiert, somit dient es zur Beweissicherung. Auf diese Weise kann der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft durchsetzen, eventuell sogar vor Gericht. Derart lässt sich eine zügige Abwicklung und Reparatur der Schäden erreichen, sodass das Fahrzeug schnell wieder einsatzbereit ist. Die Kosten für das Gutachten trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Wenn der Schaden jedoch unterhalb der Bagatellgrenze von etwa 750,- EUR liegt, besteht in den meisten Fällen kein Anspruch auf einen Kfz-Gutachter. Dann wird entweder ein Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag von der zuständigen Reparaturwerkstatt erstellt.
Vorleistung und Ausbezahlung der Reparaturkosten
Der geschädigte Fahrzeughalter muss bei den Kosten für das Haftpflichtgutachten nicht in Vorleistung gehen. Er unterschreibt eine entsprechende Abtretungserklärung, im Anschluss rechnet der Kfz-Gutachter direkt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. In manchen Fällen ist der Unfallschaden zwar höher als die Bagatellgrenze, stellt aber keine Behinderung beim Autofahren dar. Wer sein Fahrzeug deshalb nicht reparieren lassen möchte, kann sich die dank dem Gutachten errechneten Kosten für die Reparatur auch von der zuständigen Versicherung ausbezahlen lassen. Jedoch wird dieser Betrag ohne Mehrwertsteuer kalkuliert. Außerdem sollte ein versierter Mechaniker vor der ersten Weiterfahrt feststellen, ob die Nutzung nach dem Unfall noch ohne Sicherheitsrisiko möglich ist.
Auf unabhängigen Kfz-Gutachter bestehen
Oft schlägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der geschädigten Partei einen Gutachter vor. Dieses hilfsbereite Vorgehen erscheint zwar zu Anfang als die einfachste Lösung, allerdings ist dabei Zurückhaltung und Vorsicht geboten. Wenn sich die gegnerische Versicherung an der Einschätzung der Schadenregulierung beteiligt, beauftragt sie ein unternehmenseigenem Gutachter, welcher zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft arbeitet. Deshalb könnten dabei finanzielle Nachteile für den Geschädigten entstehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es besser, sich zum Beispiel von dem neutralen Kfz-Gutachter Wolf in Frankfurt beraten zu lassen. Falls die Versicherung schon ohne ein Einverständnis den Sachverständigen bestimmt hat, besteht das Recht, dessen Dienste nicht in Anspruch zu nehmen.
Kosten für Ersatzwagen und Entschädigung für Nutzungsausfall
Für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung eines geeigneten Fahrzeugs, darf sich der Geschädigte einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten. Die dafür entstehenden Kosten muss auch die gegnerische Versicherung übernehmen. Wer dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen möchte, bekommt eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Kalkulation der Höhe und des zeitlichen Rahmens übernimmt ebenfalls der Kfz-Gutachter.
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