Ratgeber

Parken im Kreuzungsbereich – darauf müssen Autofahrer im Alltag besonders achten

  • In RATGEBER
  • 18. Oktober 2025
  • Redaktion
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Die Parkplatzsuche kann insbesondere im städtischen Raum zur Zerreißprobe für das Nervenkostüm werden. Autofahrer, die dann nicht ausreichend Zeit im Gepäck haben, greifen gelegentlich zu unkonventionellen Parklösungen und stellen das eigene Auto im Kreuzungsbereich ab. Doch das kann schnell ein Bußgeld zur Folge haben. Wie hoch dieses genau ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören etwa die Dauer der Behinderung, aber auch die genaue Entfernung zur Kreuzung. Weiterhin kann die Umgebung Einfluss auf das Bußgeld nehmen.

Gilt im Kreuzungsbereich ein generelles Parkverbot?

Unabhängig davon, ob ein Parkverbot ausgeschildert ist oder nicht, gehört der Kreuzungsbereich zu den Bereichen im Straßenverkehr, in denen Parken generell nicht erlaubt ist. Aus gutem Grund: Um Unfälle zu vermeiden und für ausreichend Sicherheit zu sorgen, muss der Kreuzungsbereich vollständig einsehbar sein. Parkende Fahrzeuge würden hier dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer mitunter nicht früh genug gesehen werden. Doch was steht eigentlich in der StVO?
Diese Tabelle fasst die wichtigsten Regeln und Konsequenzen gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zusammen. Das Verbot gilt immer, auch ohne zusätzliches Schild.




Aspekt

Standard-Regel (§ 12 Abs. 3 StVO)

Sonderfall (Mit baulichem Radweg)

Generelles Verbot

Parken ist an und im unmittelbaren Bereich von Kreuzungen/Einmündungen verboten.

Gilt ebenfalls.

Mindestabstand

Mindestens 5 Meter vor und hinter dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten.

8 Meter vor dem Schnittpunkt, wenn rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft. 5 Meter hinter dem Schnittpunkt.

Messpunkt

Der Abstand wird immer vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten (dort, wo die Bordsteine beider Straßen aufeinandertreffen) gemessen.

T-Kreuzung (Einmündung)

Parken ist gegenüber der Einmündung (auf der Seite mit der durchgehenden Fahrbahnkante) erlaubt, sofern keine Behinderung vorliegt.

Halten

Auch das Halten (bis 3 Minuten) ist im 5-Meter-Bereich untersagt.

 

Die StVO regelt in § 12 Abs. 3 das Parken im Kreuzungsbereich. Demnach muss hier generell ein Abstand von wenigstens fünf Metern eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den Bereich vor als auch für den hinter der Kreuzung. Gemessen wird immer ab Ecke der Einmündung. Der Abstand von fünf Metern reicht aus, wenn neben der eigentlichen Straße noch ein Radweg angelegt ist. In diesem Fall muss der Abstand acht Meter betragen. Auch dieses Maß muss sowohl vor als auch hinter der Kreuzung eingehalten werden.

Darf auf Freiflächen an Kreuzungen geparkt werden?

Generell dürfen Autofahrer dann auf Freiflächen parken, die sich im direkten Kreuzungsbereich befinden, wenn der beschriebene Abstand eingehalten wird. Auch hier gelten stets die Abstandsregeln von fünf und acht Metern. Wer diese nicht einhält, muss mit einem Bußgeld von wenigstens 10 Euro rechnen. Dieses ist höher, wenn durch das geparkte Auto eine Behinderung entstanden ist oder wenn die Parkdauer bei mehr als drei Stunden lag. In diesem Fall erhöht sich das Bußgeld für das Parken im Kreuzungsbereich auf 20 Euro, bei einer Parkdauer von über drei Stunden und einer Behinderung sogar auf 30 Euro.

Welche Regelungen gelten für Kreuzungen in Tempo-30-Zonen?

Das generelle Parkverbot im unmittelbaren Kreuzungsbereich hat vor allem einen Sinn. Es soll sicherstellen, dass Autofahrer freie Sicht haben. Hier spielt es keine Rolle, wie hoch die zulässige Geschwindigkeit ist. Damit wird deutlich, dass auch in Tempo-30-Zonen ein Parkverbot einzuhalten ist. Tempo-30-Zonen werden meist dort eingerichtet, wo es ein besonderes Gefahrenpotenzial im Straßenverkehr gibt. Dabei kann es sich um Wohngebiete, aber auch um den Bereich vor Schulen handeln. Hier muss also auch mit einem ausgeprägten Rad- und Fußverkehr gerechnet werden. Diese müssen im Kreuzungsbereich ebenso wie andere Autofahrer gut zu sehen sein. Parkende Autos werden auch hier schnell übersehen.

Parken bei einer T-Kreuzung: Diese Besonderheiten müssen Autofahrer kennen

Beim Parkverbot im Kreuzungsbereich gibt es nur wenige Ausnahmen, die Sie berücksichtigen müssen. Dazu gehört etwa die T-Kreuzung. Viele Autofahrer kennen diese besser als Einmündung. Von einer T-Kreuzung ist immer nur dann die Rede, wenn lediglich eine der beiden Straßen weiterhin ihrem Verlauf folgt. Bei T-Kreuzungen gilt zwar ebenso der Grundsatz, dass sich durch das parkende Fahrzeug keine Beeinträchtigungen für andere Verkehrsteilnehmer ergeben dürfen. Ein Parken ist hier trotzdem auf der gegenüberliegenden Seite möglich. Unmittelbar an der Einmündung muss aber ein Abstand von fünf Metern eingehalten werden. Dies gilt sowohl für die Straße, die nach der T-Kreuzung weitergeführt wird, als auch für die, die dort endet.

Was droht neben einem Bußgeld?

Wer im Kreuzungsbereich parkt, verstößt generell gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung und muss, wenn er erwischt wird, ein Bußgeld zahlen. Dieses schwankt und wird von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort abhängig gemacht. Es bewegt sich bei allen Kreuzungsarten zwischen 10 und 30 Euro. Mit weiteren Strafen muss allerdings nicht gerechnet werden. Auch dann, wenn durch das parkende Fahrzeug eine Behinderung entstanden ist, müssen weder Punkte in Flensburg noch ein Fahrverbot gefürchtet werden. Lediglich das Bußgeld wird in diesem Fall angepasst.
Autofahrer, die den Abstand von fünf Metern beim Parken im Kreuzungsbereich nicht einhalten, müssen mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen. Dieses wird auch dann fällig, wenn das eigene Auto direkt in die Einmündung gestellt wurde. Ergab sich daraus eine Behinderung, erhöht sich das Bußgeld automatisch auf 15 Euro. Einen weiteren Anstieg gibt es, wenn das eigene Auto dort länger als drei Stunden abgestellt wurde. In diesem Fall muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro gerechnet werden.
Es gibt übrigens bei der Höhe des Bußgeldes keinen Unterschied zwischen einem Parkverbotsbereich von fünf oder acht Metern. Auch hier beginnt die Bußgeldtabelle mit 10 Euro und steigt bei einer sich aus dem Parken ergebenden Behinderung auf 15 Euro. Die nächsten beiden Bußgeldetappen betragen 20 und 30 Euro.
Ein Parkverbotsschild ist nicht erforderlich. An dieser Stelle wird ganz einfach davon ausgegangen, dass die Verkehrsregeln bekannt sind und diese dann auch eingehalten werden. Dies gilt für alle Kreuzungsformen und Geschwindigkeitszonen.

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